Medizinischer Hinweis

Seit 02.03.2004 dürfen sich Reiki-Praktizierende Geistheiler nennen, dennoch ist folgendes zwingend zu beachten: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVG vom 02.03.2004, Abs. (1 – 22) müssen Reiki Empfänger folgendermaßen informiert werden:

Die Behandlung mit Reiki ersetzt nicht die Behandlung und Diagnose eines Arztes oder Heilpraktikers und deren therapeutische Maßnahmen. Reiki unterstützt und fördert die Selbstheilungskräfte des Körpers und kann dadurch Heilungsprozesse beschleunigen

und fördern.  Reiki wird angewandt gemäß der Rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVG vom 2.3.2004, Abs. (1 – 22).


Reiki-Anwendungen können bereits nach der Ausbildung in den 1. Reiki-Grad gegeben werden, soweit der Anwender verantwortungsvoll und ethisch korrekt mit den Klienten umgeht und sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften hält.


Eine Ausbildung als Heilpraktiker, Therapeut oder in sonstigen medizinischen Fachberufen ist hilfreich, aber nicht zwingend, wenn Reiki-Anwender den vom Bundesverfassungsgericht 2004 ausdrücklich eröffneten Weg der geistig-energetischer Heilarbeit beschreiten und sich an die Vorgaben des Beschlusses (AZ: 1 BvR 784/03) halten.

>